In Erfüllung unserer Pflicht aus § 475 Abs. 4 BGB informieren wir Sie darüber, dass Sie im Falle einer begründeten Reklamation gemäß § 439 Abs. 1 BGB die Nacherfüllung grundsätzlich entweder durch Ersatzlieferung oder durch Reparatur wählen können.
Bitte beachten Sie, dass wir uns vorbehalten können, den geltend gemachten Mangel zunächst zu prüfen, um unsere gewährleistungsrechtliche Einstandspflicht beurteilen und über die Durchführbarkeit der gewählten Nacherfüllungsart entscheiden zu können.
Bitte beachten Sie weiterhin, dass die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften dann abgelehnt werden kann, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 4 BGB). In diesem Fall beschränkt sich Ihr Anspruch auf die andere Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls verweigert werden kann.
Erfolgt die Nacherfüllung durch eine Reparatur, verlängert sich zu Ihren Gunsten die ursprüngliche (regelmäßig zweijährige) Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um weitere 12 Monate.
Von dieser Mängelhaftung ausgenommen sind Schäden, die erst nach der Übergabe durch Eigenverschulden, unsachgemäßen Gebrauch oder äußere Einwirkungen entstanden sind.
Ihre gesetzlichen Rechte bei Mängeln sowie unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben im Übrigen unberührt.
Bitte vor einer Rücksendung:
Bitte kontaktieren Sie uns, bevor Sie einen Artikel zur Prüfung oder zur Reparatur einsenden. So können wir den weiteren Ablauf mit Ihnen abstimmen.
Geltungsbereich (ab 31. Juli 2026):
Die gesetzlichen Regelungen zum „Recht auf Reparatur“ – insbesondere die einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist um 12 Monate bei einer Reparatur – gelten für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
Für Kaufverträge, die bis einschließlich 30. Juli 2026 abgeschlossen wurden, gelten die bis dahin maßgeblichen gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

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